Konkrete Einzelnachweise für die Veruntreuung von Kundengold bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH

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Staatsanwaltschaft Darmstadt
z.Hd. StA Knorz
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
verwaltung@sta-darmstadt.justiz.hessen.de

…, den 13.08.2016

AZ 400JS23954/17 Strafanzeige

gegen
Mesut Pazarci, Tillman Dönnebrink u.a. bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH
Konkrete Einzelnachweise für die Veruntreuung von Kundengold
Prüfung von Strafanzeigen gegen weitere Mittäter: Diana Kodek, Ralf Breitenfelder, Arthur Krazy

Sachverhalt:
Rechtsanwalt Dönnebrink hat mit Schreiben vom 17.05.2017 an die Staatsanwaltschaft und in einem weiteren Schreiben vom 22.05.2017 versucht die Vollständigkeit der Kundengoldbestände der PIM nachzuweisen. Hierzu hat er umfangreiche Listen und andere Dokumente beigefügt.

Eine Verifizierung dieser Nachweise mit weiteren eindeutigen Belegen erbringt ohne weitere Prüfung die eindeutige Überführung der Täter, was ich in den folgenden Ausführungen belegen werde.

Der Nachweis, dass das gesamte Kundengold vorhanden ist, kann nur dadurch erbracht werden, dass die korrekten Soll- und Istbestände dies ergeben. Am 19.05.2017 fand für die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH eine Inventurprüfung statt, welche von der ATCON AG Wirtschaftsprüfung überwacht wurde. Es ist bekannt, dass Wirtschaftsprüfer Franz-Josef Hans eine Bescheinigung über dieses Prüfung verweigert  hat.
Da qualifizierte Nachweise durch Bescheinigungen vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nicht vorgelegt werden können, versucht Rechtsanwalt Dönnebrink die Nachweise manipulativ zu erbringen.

Der Abgleich der hier vorgelegten Listen mit Beweismitteln ergibt:

Nachweise über den fehlenden Goldbestand bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH
Nachweise über den fehlenden Goldbestand bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH

Ich bin Rechtsanwalt Dönnebrink sehr dankbar, dass er durch seine Schreiben mir den Einblick in die „manipulierten“ Nachweise der PIM gewährte, womit ohne große weiteren Ermittlungen ein nicht unerheblicher Teil der Kundengoldveruntreuung nachgewiesen werden kann, was die folgenden Ausführungen zweifelsfrei belegen.

Erl.Tz. 1 Unterschlagene Kundengoldsollbestände bei den Verträgen BGKplus – Bonusgoldkauf- Plus

Rechtsanwalt Dönnebrink hat mit Schreiben vom 22.05.2017 auf 61 Seiten insgesamt 1.861 BGK-Plus-Verträge aufgeführt, womit bewiesen sein soll, dass der diesbezügliche Goldsollbestand nur 717,9 kg beträgt. Siehe hierzu die Anlage 1.
Ich habe diese Liste eingescannt und habe diesen Daten die Originaldaten der PIM aus dem Vertragsverwaltungssystem CCV der PIM gegenübergestellt. Siehe hierzu die Anlage 2.
Hieraus und mit weitere Belegen und Nachweisen ergibt sich, dass der Sollbestand der Bonusgoldkauf-Plus- Verträge von den Beschuldigten wie folgt willkürlich gemindert wurde:

a. Weglassen der Bonusgoldzubuchungen

Es werden bei diesen Verträgen lediglich die Goldbuchungen des ursprünglichen Goldkaufs gezeigt. Somit ist nachvollziehbar, d

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ass alle Zubuchungen von Bonusgold, welche in CCV schon erfasst waren, einfach weggelassen wurden. Siehe hierzu Anlage 2 Spalten 6 und 12. Durch diese Vorgehensweise konnten  die Beschuldigten willkürlich den Goldsollbestand um 29,936 kg mindern.

b. Willkürlich weggelassene Goldbestände, welche mit den Auslieferungsbelegen der PIM nach dem 19.05.2017 bei der Firma ………….. GmbH in ………… abgegeben worden sind.

Ab Mai 2017 haben sich eine Vielzahl von Vermittlern der PIM der ……… angeschlossen und haben die Goldbestände Ihrer Kunden aus der PIM herausgenommen und bei der …….. wieder neu angelegt.
Die ……….. verlangt bei der Einlage den Nachweis, wo diese Goldbestände erworben wurden.
Somit kann ich Auslieferungsbescheinigungen der PIM mit Datum nach dem 19.05.2017 vorlegen (siehe Anlage 7), deren Goldbestände zweifelsfrei in der Inventurliste der PIM zum 19.05.2017 (Anlage 1) hätten enthalten sein müssen, jedoch nachweislich nicht aufgeführt waren.
Somit liegen durch diese Dokumente ausreichende Beweise vor, welche belegen, dass die Beschuldigten vorsätzlich die Liste des Sollbestandes verkürzt haben, um die Veruntreuung zu verschleiern.
Beweise: Anlage 2 – Spalte 13 und die hierzu beigefügten Kundenbelege, von der PIM selbst ausgestellt.
Die Differenz macht in diesen Fällen 20,139 kg Gold (Wert: rd. 700.000 €) aus.

c . Willkürlich weggelassene Goldbestände von Kunden, welche telefonisch bestätigt haben, dass die Verträge noch bestehen und die Goldbestände nicht ausgeliefert wurden.

Ich habe mir für rd. 20 Minuten die Mühe gemacht und habe einige Kunden angerufen, bei welchen die Goldbestände in der Inventurliste der PIM lt. Anlage 1 fehlen (Anlage 2 – Spalte 14). Diese bestätigten mir, dass die Verträge noch bestehen und dass das Gold nicht ausgeliefert wurde.
Das Ergebnis nach 20 Minuten Recherchearbeit: 7 Kunden bei welchen 32,7 kg Gold fehlen.
Diese Gespräche können von der Staatsanwaltschaft über die Kontaktdaten der Kunden in Anlage 2 nachvollzogen werden.

Zusammenfassung dieser Verkürzungen des Goldsollbestandes:

Verkürzung Sollbestand Kundengold bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch Mesut Pazarci
Verkürzung Sollbestand Kundengold bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch Mesut Pazarci

Die Differenz der Orginal CCV- Daten zur Liste, welche die PIM der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat, beträgt 338,772 kg. Durch diese einfachen Überprüfungen wurde bereits eine Verkürzung von rd. 83 kg aufgedeckt. Ich bin mir sehr sicher, dass eine genaue Überprüfung vor Ort und durch Rückfragen bei den Kunden bis auf wenige Fehler und Ausbuchungen eine Differenz von mehr als 300 kg Gold (Wert: weit mehr als 10 Mio. Euro) erbringen wird.

Erl.Tz. 2 Unterschlagene Kundengoldsollbestände bei den Goldabonnement- Verträgen

Rechtsanwalt Dönnebrink hat offensichtlich auch für die Goldabonnementverträge eine verkürzte Liste vorgelegt. Ich habe mir auch hier für rd. 20 Minuten die Mühe gemacht und habe einige Kunden angerufen, bei welchen die Goldbestände in der Inventurliste der PIM lt. Anlage 3 fehlen (Anlage 4 – Spalte 8 ).
Diese Kunden bestätigten mir, dass die Verträge noch bestehen und dass das Gold nicht ausgeliefert wurde.
Das Ergebnis nach 20 Minuten Recherchearbeit: 7 Kunden bei welchen 9,6 kg Gold fehlen. Die Differenz  macht immerhin einen Wert von rd. 332.000 € aus.
Diese Gespräche können von der Staatsanwaltschaft über die Kontaktdaten der Kunden in Anlage 4 nachvollzogen werden. Ich bin mir sehr sicher, dass eine genaue Überprüfung vor Ort und durch Rückfragen bei den Kunden bis auf wenige Fehler und Ausbuchungen eine Differenz von mehr als 50 kg Gold (Wert: weit mehr als 1,7 Mio. Euro) erbringen wird.

Erl.Tz. 3 Unterschlagene Kundengoldsollbestände bei den Einmalanlagen GK25/61

Wie bereits in meiner Strafanzeige vom 22.05.2017 ausgeführt, gehe ich davon aus, dass auch bei diesem Posten die Liste massiv verkürzt wurde. Ich habe mir an diesem Punkt mangels Zeit weitere Ermittlungen erspart.

Erl.Tz. 4 Unterschlagene Kundengoldsollbestände bei den eingelagerten Goldspotverträgen

Ich habe der Staatsanwaltschaft Darmstadt mit Strafanzeige vom 22.05.2017 bereits die Liste der eingelagerten Goldspotverträge übermittelt. Die beschuldigten Täter Mesut Pazarci und Rechtsanwalt Dönnebrink erlauben sich die Unverfrorenheit und Frechheit gegenüber der Staatsanwaltschaft diese Liste bei der Ermittlung des gesamten Goldsollbestandes einfach komplett wegzulassen.

Lt. den Aufzeichnungen der Vertragsverwaltungssoftware CCV waren 108,7 kg Feingold mit einem aktuellen Wert von rd. 3,8 Mio. € eingelagert. Eine Vielzahl von Vermittlern hat mir bestätigt, dass deren  Kunden auch bei Goldspotverträgen die Einlagerung wünschten, da diese keine Möglichkeiten hatten das  Gold zuhause sicher aufzubewahren. Falls gewünscht kann ich der Staatsanwaltschaft die Namen dieser
Vermittler nennen.

Erl.Tz. 5 Differenz im gesamter Goldsollbestand

Wie in Tz. 1 – 4 aufgezeigt, kann den beschuldigten Tätern ohne weiteren Ermittlungen eine Verkürzung des Kundensollbestandes um rd. 209,40 kg (Wert: rd. 7,2 Mio. €) nachgewiesen werden.

Erl.Tz. 6, 7, 8 Differenz gesamter Goldistbestand

Mit meiner Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen der Firma Loomis International (DE) GmbH vom 02.08.2017 habe ich den dringenden und begründeten Tatverdacht aufgezeigt, dass rd. 90 kg Feingold beim Istbestand der BonusgoldkaufPlus- Verträge der PIM nicht mitgerechnet werden können. Der Grund hierfür ist, dass Altgoldbarren und Schmuck im Gewicht von 222,6929 kg wie 100%- iges Feingold bewertet wurden.

Mit einem weiteren Schreiben vom 02.08.2017 an die Staatsanwaltschaft Darmstadt habe ich belegt, dass eine Auftragsbestätigung über die Bestellung von 1.500 100g Goldbarren von Agosi „keinesfalls“ als ein Einlieferungsbeleg der PIM über 150 kg Feingold vor dem Bilanzstichtag 19.05.2017 angesehen werden kann.

Hiermit wurde zweifelsfrei bewiesen, dass die beschuldigten Täter Mesut Pazarci und Rechtsanwalt Tillman Dönnebrink wissentlich und vorsätzlich versuchten zusätzlich 150 kg als vorhandenen Istgoldbestand zum Inventurstichtag 19.05.2017 einzubeziehen, um damit die Kundengoldveruntreuung zu verschleiern.

Somit versuchten die Beschuldigten den Goldistbestand fingiert um insgesamt rd. 240 kg (Wert: rd. 8,3 Mio. €) erhöht darzustellen.

Erl.Tz. 9 Mehrbestand/Minderbestand

Die kriminelle Energie und die unverfrorene Dreistigkeit der Beschuldigten zeigt sich dadurch, dass sie durch meine Ermittlungen ganz genau wussten, dass sie der Kundengoldveruntreuung überführt waren. Sie konnten durch die Gegenüberstellung der Goldsollbestände und der Goldistbestände ganz genau sehen, dass der Minderbestand riesig war. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle mehr, ob
die Kundengoldveruntreuung nun 1 Tonne oder 1,5 Tonnen oder 1,7 Tonnen ausmacht. Es dürfte allen Beteiligten klar gewesen sein, dass diese Fehlbestände nicht mehr ausgeglichen werden können.

Die Beschuldigten zeigten als Reaktion hierauf eine Mischung aus arroganter Überheblichkeit und übersteigerter krimineller Energie, dass sie alles dafür taten, meine Anzeige als unglaubhaft darzustellen, da sie offensichtlich felsenfest davon überzeugt sind, dass sie das Recht hätten dieses Betrugssystem fortführen zu können.

Deshalb haben sie die Goldsollbestandsliste willkürlich durch Weglassen einer Vielzahl von Verträgen insoweit verkürzt, wie sie dachten, dass sie Goldistbestände nachweisen können. Wie unter Tz. 6- 8 nachgewiesen wurden die Goldistbestände um rd. 240 kg manipulativ erhöht und die Goldsollbestände willkürlich verkürzt, um dann gegenüber der Staatsanwaltschaft, in drei Einstweiligenverfügungsverfahren und gegenüber den Kunden und dem Vertrieb nachweisen zu können, dass die Goldistbestände sogar
höher seien als notwendig.

So wurde durch die Fülle dieser Manipulationen ein Goldmehrbestand von 55,87 kg ausgewiesen. Am 27.05.2017 hat Julius Leineweber und Mesut Pazarci auf einer Vertriebsveranstaltung in Offenbach vor rd. 700 Vertriebspartner verkündet, dass bezüglich der Bonusgoldverträge mehr Kundengold vorhanden sei, als tatsächlich vorhanden sein müsste. Die folgende Folie wurde bei dieser Betriebsveran-
staltung an die Wand projiziert.

Massentäuschungen bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch Mesut Pazarci
Massentäuschungen bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch Mesut Pazarci

Offensichtlich war den Beschuldigten nicht bewusst, dass schon durch einfachste und oberflächliche Listenvergleiche mit schriftlichen Nachweisen belegt werden kann, dass statt eines Mehrbestandes von rd. 56 kg tatsächlich ein Minderbestand von 393,52 kg besteht.

Erl.Tz. 10 Auslieferungsverpflichtung der Goldspotverträge

In meiner Strafanzeige vom 22.05.2017 habe ich der Staatsanwaltschaft die Auslieferungsverpflichtung der Zweitlieferung aller Goldspotverträge dargelegt. Am 10.03.2017 betrug diese Verpflichtung nach den Aufzeichnungen des CCV- Systems 647 kg Feingold. Diese Verbindlichkeit möchte Mesut Pazarci und sein krmineller Rechtsanwalt einfach so unter den Tisch fallen lassen.

Im Zeitraum vom 10.03.2017 bis zum 19.05.2017 sind Verträge hiervon ausgeliefert worden und es kamen auch neue Verträge hinzu. Nach den mir zugetragen
Informationen ist der Goldspotumsatz in diesem Zeitraum nahezu unverändert fortgeführt worden, so dass ich im Rahmen dieser Anzeige, davon ausgehe, dass sich der Bestand per Saldo kaum verändert hat.

Bezüglich der Goldspotverträge muss die PIM zwar nicht alle 21 Tage durch eine geprüfte Inventur nachweisen, dass die Goldbestände physisch vorhanden sind. Die Kapitalisierung der Gesellschaft und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss jedoch sicherstellen, dass die Verbindlichkeiten aus den gestreckten Lieferverträgen erfüllt werden können, denn ansonsten dürften diese Verträge überhaupt nicht abgeschlossen werden, da dies den Tatbestand des „Eingehungsbetrugs“ erfüllen würde.

Es besteht der begründete Verdacht, dass der Abschluss dieser Verträge den Tatbestand des Eingehungsbetrugs erfüllt, da die PIM keine zusätzlichen liquidierbaren Vermögensgegenstände oder Erträge hatte, um diese Verbindlichkeiten aus der Zweitlieferungsverpflichtung jemals erbringen zu können.
Dies zeigt sich auch bei der Inventuraufnahme zum 19.05.2017. Der gesamte Warenbestand der PIM bestehend aus Feingoldbarren, Altgold und Schmuck wurde am 19.05.2017 in das Loomislager wegen der Inventurzählung verbracht und reichte noch nicht einmal dafür aus, um das Vorhandensein des Kundengoldes für die BonusgoldkaufPlus-Verträge nachzuweisen.

Erl.Tz. 11 Fehlender Goldbestand bei der PIM Gold und Scheideanstalt insgesamt

Somit beträgt der fehlende Goldbestand unter Einbeziehung der oben nachgewiesenen Fakten mehr als eine Tonne Gold im Wert von rd. 35 Mio. €. Wie bereits in meiner Strafanzeige vom 22.05.2017 ausgeführt, gehe ich davon aus, dass detaillierte Ermittlungen weitaus höhere Fehlbestände ergeben.

Aus strafrechtlichen Erwägungen dürfte dies unerheblich sein. Der besonders schwere Fall des Betrugs ist in § 263 Abs. 3 StGB geregelt. Der Gesetzgeber zählt hier mehrere Fälle als Regelbeispiele auf. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein Vermögensverlust in großem Ausmaße herbeigeführt wird. Die Rechtsprechung geht regelmäßig ab einem Schaden von 50.000 Euro von einem Vermögensverlust großen Ausmaßes aus.

Strafrechtlichen Beurteilung der subjektiven Täterschaft

Mesut Pazarci versucht mit seinem Rechtsanwalt Tillman Dönnebrink die Schuld für die Unstimmigkeit der Bestände anderen anzulasten. Ich habe Mesut Pazarci und seine Berater seit Ende Februar mit den Beständen seines Vertragsverwaltungssystems CCV konfrontiert. Er hatte somit mehrere Monate Zeit eventuelle Fehler zu berichtigen.

Das Ergebnis zeigt jedoch ernüchternd, dass versucht wird, mit nachweislich verkürzten Goldsollbestandslisten und nachweislich fingiert erhöhten Goldistbestandsnachweisen die Kundengoldveruntreuung zu verschleiern.

Die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass Mesut Pazarci keinesfalls als Einzeltäter agiert hat. Mesut Pazarci ist im Umgang mit dem PC nur minder befähigt, was alle bezeugen können, welche bei der PIM gearbeitet haben. Ich gehe davon aus, dass die Daten für die Inventuraufstellung lt. Anlagen 1 und 3 von Herrn Ralf Breitenfelder, Arthur Krazy oder von Frau Diana Kodek aus dem Vertragsverwaltungssystem CCV exportiert wurden. Zur Weiterbearbeitung lagen jetzt CSV- bzw. Excellisten vor, welche wie o.a. verkürzt wurden .

Diese Arbeiten könnten von Rechtsanwalt Dönnebrink, Julius Leineweber, Diana Kodek, Ralf Breitenfelder oder Arthur Krazy erledigt worden sein, welche alle das Know-How hierfür haben.

Ich rege deshalb an, dass die Staatsanwaltschaft diese Personen als Zeugen oder Beschuldigte verhört, um zu erfahren, wer ganz genau welche Tätigkeit bei der Erstellung dieser Listen ausgeführt und wer die Anweisung dafür erteilt hat.

Rechtsanwalt Tillman Dönnebrink ist bereits durch seine Ausführungen vom 22.05.2017 in seiner Strafanzeige gegen mich auf Seite 5 (Anlage 5) als aktiver Mittäter bei der Verschleierung der Kundengoldveruntreuung überführt. Er führt dort aus:

„Weiter wurden Goldmengen mit einem Feingoldgehalt von 150,00 kg bei der Allgemeinen Goldund Silberscheideanstalt AGOSI zur Umformung eingeliefert. Eine entsprechende Einlieferungsbestätigung nebst Rechnung fügen wir als Anlage 26 bei. Es handelt sich hier um die Einlieferung der bereits dargelegten Barrenvorprodukte zur Herstellung von Feingoldbarren. …“

Diese Anlage 26 ist die Auftragsbestätigung mit der Nr. 134202 vom 20.04.2017 der Firma Agosi (siehe Anlage 6), welche bestätigt, dass zum 19.06.2017 1.500 Stk. 100g- Feingoldbarren zum Preis von je 7,80€ und einmaligen Werkzeugkosten von 1.300 € geliefert werden. Auf dieser Auftragsbestätigung ist lediglich vermerkt:

„Bitte planen Sie bei der Abholung genügend Zeit ein, da wir das angelieferte Gold prüfen müssen.“

Dies sagt lediglich aus, dass die Abwicklung „Zug- um- Zug“ vollzogen wird. Altgold wird eingebracht, danach analysiert und bewertet und unmittelbar danach erfolgt die Auslieferung der neugeprägten 100g-Feingoldbarren.

Hier versucht der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tillman Dönnebrink die Staatsanwaltschaft vorsätzlich und wissentlich zu täuschen, wenn er diese Auftragsbestätigung mit der Nr. 134202 vom 20.04.2017 als „Einlieferungsbestätigung“ tituliert und damit versucht den Nachweis des Istgoldbestandes fingiert zu erhöhen.

Rechtsanwalt Dönnebrink kann sich in diesem Fall nicht herausreden, dass er lediglich die Belege oder Angaben seines Mandanten weitergereicht hat, denn er hat in seinem Schriftsatz vom 22.05.2017 diese Auftragsbestätigung als „ Einlieferungsbestätigung“ interpretiert, um damit die Staatsanwaltschaft zu überlisten.

Rechtsanwalt Dönnebrink kann sich als Rechtsanwalt auch nicht damit herausreden, dass er sich mit diesem Dokument getäuscht hat, denn die Auftragsbestätigung von Agosi mit der Nummer 134202 sagt mit keiner Silbe aus, dass von der PIM vor oder am 19.05.2017 Goldbarren bei Agosi eingeliefert wo rden sind.

Somit ist definitiv bewiesen, dass Rechtsanwalt Dönnebrink zwangsläufig wissen musste, dass die Goldistbestände der PIM die Goldsollbestände nicht decken. Somit ist jedoch auch bewiesen, dass nahezu alle Tätigkeiten von Herrn Dönnebrink im Zusammenhang mit dieser Sache seine Mittäterschaft bei der Verschleierung der Kundengoldveruntreuung beweisen. Rechtsanwalt Dönnebrink tut offensichtlich alles, um sein lukratives Mandat wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Er fertigt Strafanzeigen gegen mich mit falschen Beschuldigungen, erstellt seinem Mandanten falsche eidesstattliche Versicherungen und fertigt Schriftsätze an die Staatsanwaltschaft mit fingierten Nachweisen, wie die o.a. Einlieferungsbescheinigung.

Rechtsanwalt Tillman Dönnebrink und Mesut Pazarci vertrauen darauf, dass sie genauso wie im November 2013 die Ermittlungsbehörden bei einer eventuellen Durchsuchung täuschen kö nnen. Damals erfolgte eine Durchsuchung wegen des Verdachtsmoments, dass ein Schneeballsystem betrieben wird und dass kein Kundengold vorhanden sei.

Es waren damals jedoch rd. 120 kg Kundengold vorhanden, was jedoch nur rd. Hälfte des Sollbestandes ausmachte. Dies wussten die ermittelten Behörden jedoch nicht. Somit verliefen die Ermittlungen im Sande. Diese Täuschung wurde massiv durch Rechtsanwalt Dönnebrink begleitet, welcher sich seitdem auch als der Schutzpatron der PIM brüstet und dafür jährlich sechsstellige Honorare kassiert.

Strafantrag

Ergänzend zu meiner Strafanzeige vom 22.05.2017 stelle ich Strafantrag für alle Beschuldigten.

Rechtsanwalts Dönnebrink ist wegen der Mittäterschaft an einem bandenmäßigen Betrags in einem besonders schweren Fall anzuklagen, da ein Rechtsanwalt, welcher seine anwaltliche Stellung für aktive Betrugstaten einsetzt, nach § 7 Nr. 5 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist, da er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts überhaupt auszuüben.

Bezüglich des Hauptbeschuldigten Mesut Pazarci weise ich ausdrücklich darauf hin, dass dieser die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und ganz einfach Kundengoldbestände der PIM über den Sicherheitslogistik der Firma Loomis in die Türkei verschieben kann. Es besteht die Befürchtung, dass Mesut Pazarci sich mit dem Kundengold in die Türkei absetzt, wenn er erkennt, dass sein Täuschungsmanöver aufgedeckt wird und ihm die Verhaftung droht. Bei der jetzigen politischen Lage ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Türkische Staat einem deutschen Auslieferungsgesuch betreffend eines türkischen Staatsbürgers Folge leisten wird.

PDF-Download des Orginaltextes der Strafanzeige

Siehe auch: